4.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es bestünden Widersprüche zwischen dem ersten und dem zweiten neurologischen SMAB-Teilgutachten. Es sei im SMAB-Gutachten vom 13. August 2018 hinsichtlich der Migräne und den Spannungskopfschmerzen nicht von behandelbaren Entitäten ausgegangen worden. Wären die Spannungskopfschmerzen zudem tatsächlich nur eine Folge eines Medikamentenübergebrauchs, hätte dies bereits im SMAB-Gutachten vom 13. August 2018 festgestellt werden müssen (Beschwerde S. 9). - 11 -