Dass Dr. med. O. damit in Kenntnis der medizinischen Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin zur Schlussfolgerung gelangte, dass keine leitliniengerechte Therapie durchgeführt werde (VB 137.4 S. 8), ist auch ohne Rücksprache mit der Hausärztin schlüssig. Zudem liegt die Einholung zusätzlicher fremdanamnetischer Informationen bei der behandelnden Ärztin im Ermessen des Gutachters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass Dr. med. O. dieses Ermessen unsachgemäss ausgeübt hätte.