Aktenkundig und in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung erfolgte nie ein Analgetikaentzug (vgl. [e contrario] VB 93 S. 4, 137.3 S. 2, 137.4 S. 2 f., 137.5 S. 2, 137.6 S. 2 und S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Begutachtung ausserdem an, ein Kopfschmerztagebuch werde seit einem Jahr nicht mehr geführt. Verschiedene Migränemedikamente hätten zwar gewirkt, aber ihr sei davon übel geworden. Eine regelmässige neurologische Behandlung werde überdies nicht durchgeführt (VB 137.4 S. 3).