kung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei (VB 137.4 S. 8) und die Diagnose daher als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei (VB 137.4 S. 7, 9 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Ausführungen des neurologischen SMAB-Gutachters zur fehlenden leitliniengerechten Behandlung der Kopfschmerzen seien nicht schlüssig, da er keine Rücksprache mit der Hausärztin genommen habe (Beschwerde S. 8).