tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens bemängelt die Beschwerdeführerin, da gemäss psychiatrischem Teilgutachten keine somatoforme Schmerzstörung vorliege und psychische Faktoren keine massgebliche Rolle für den Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen würden, seien die Migräneanfälle, unter denen sie seit Jahren leide, zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen (Beschwerde S. 8).