Neue medizinische Erkenntnisse seien nicht mitgeteilt worden. Hinweise auf eine schwere depressive Episode liessen sich weder auf Ebene der im Rahmen des Gutachtens erhobenen psychischen Befunde noch auf Ebene des dargelegten Alltagsaktivitätsniveaus erkennen, so dass die gutachterliche Diagnose weiterhin nachvollziehbar sei (VB 150 S. 5). Soweit sich die behandelnden Ärzte betreffend die von der Beschwerdeführerin angegebene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sodann auf deren subjektive Angaben stützten, ist festzuhalten, dass subjektive Beschwerdeangaben alleine bei der Prüfung des Vorlie- -9-