Die psychische Symptomatik sei als so erheblich anzusehen, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei als aufrechterhaltender Faktor die körperliche Symptomatik zu sehen sei. Eine sich daraus entwickelte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen erscheine zudem möglich. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bis zu 20 % arbeitsfähig (VB 148 S. 3).