Die Indikatorenprüfung wurde von Dr. med. I. damit schlüssig und vollständig vorgenommen, womit auch entgegen der Beschwerdeführerin nicht alleine aufgrund ihres Freizeitverhaltens auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen wurde. 4.1.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss Bericht der behandelnden Ärzte vom 17. November 2021 habe sich die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte rezidivierende, leichte bis allenfalls in den mittelschweren Bereich tendierende depressive Episode zu einer gegenwärtigen schweren Episode entwickelt (Beschwerde S. 10).