Dr. med. I. setzte sich dementsprechend ausführlich mit der diesbezüglichen Diagnosestellung der Vorgutachterin auseinander (VB 137.5 S. 11, 14, 17) und hielt fest, anlässlich der psychiatrischen Vorbegutachtung im Jahr 2018 habe sich ein doch etwas deutlicher Ausprägungsgrad gefunden, so dass die damals begutachtende Psychiaterin der Auffassung gewesen sei, dass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorgelegen habe. Aus heutiger Sicht lasse sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aber nicht mehr aufrechterhalten (VB 137.1 S. 6; 137.5 S. 14).