K. zwar eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt (VB 55.4 S. 12), an anderer Stelle im Gutachten habe sie allerdings festgehalten, es ergäben sich lediglich "Hinweise" auf eine Persönlichkeitsstörung (VB 55.4 S. 10). Eine fundierte Begründung der Diagnosestellung fände sich im Gutachten nicht (vgl. erwähntes Urteil in E. 5.2.1.; VB 105 S. 6 f.).