Im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.591 vom 16. April 2020 wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Formulierung der Gutachterin Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen SMAB-Teilgutachten vom 5. Juni 2018 nicht schlüssig ergebe, ob die Gutachterin von einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen im Sinne von ICD-10 Z73 oder einer Persönlichkeitsstörung ausgehe. In der Diagnoseliste habe Dr. med. K. zwar eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt (VB 55.4 S. 12), an anderer Stelle im Gutachten habe sie allerdings festgehalten, es ergäben sich lediglich "Hinweise" auf eine Persönlichkeitsstörung (VB 55.4 S. 10).