higkeit von 50 % auf dem Boden der beschriebenen Befunde nicht plausibel sei und dass damit in Kenntnis der medizinischen Akten aus psychiatrischer Sicht spätestens ab September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in optimal angepasster Tätigkeit anzunehmen sei (VB 137.5 S. 20). Dies erweist sich als nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden. 4.1.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das psychiatrische SMAB-Teilgutach- ten sei auch in diagnostischer Hinsicht nicht schlüssig. Es stehe fest, dass Dr. med. I. die im SMAB-Vorgutachten gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls teile (Beschwerde S. 6 und S. 7 f.).