Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass gemäss Gutachten vom 25. Juni 2018 aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von März 2017 bis Mitte August 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (VB 55.4 S. 16 und 17). Einzig interdisziplinär, unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % aus neurologischer Sicht, resultierte im Vorgutachten eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % (VB 55.1 S. 8). Wenn Dr. med.