Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bereits im Juni 2018 mag zwar nicht, wie vom begutachtenden Psychiater Dr. med. I. festgehalten, in Übereinstimmung mit Dr. med. J. stehen, der erst ab August 2018 von einer solchen ausging (VB 69 S. 9). Dr. med. I. bestätigte aber insbesondere die im psychiatrischen SMAB-Vorgutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (VB 137.5 S. 20). Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass gemäss Gutachten vom 25. Juni 2018 aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von März 2017 bis Mitte August 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (VB 55.4 S. 16 und 17).