4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, bestätige zwar die im ersten SMAB-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung in Übereinstimmung mit Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Letzterer habe die Beschwerdeführerin aber zum damaligen Zeitpunkt als nicht arbeitsfähig eingeschätzt und in der ersten SMAB-Begut- achtung sei die Beschwerdeführerin nicht zu 50 %, sondern zu 40 % arbeitsfähig befunden worden. Eine Übereinstimmung bestehe demnach nicht (vgl. Beschwerde S. 6). Soweit Dr. med.