In der bisherigen Tätigkeit liege seit Januar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. In angepasster Tätigkeit bestehe in einem ganztägigen Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Rückwirkend im zeitlichen Verlauf habe ab März 2017 (vgl. VB 137.1 S. 10 und 137.5 S. 20 mit Verweis auf VB 55.4 S. 16) bis August 2018 in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von -4- 50 % und ab September 2018 die weiterhin geltende Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden (VB 137.1 S. 10).