S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2022 im Wesentlichen auf das orthopädisch-neuropsychologisch- neurologisch-psychiatrische SMAB-Gutachten vom 25. August 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 137.1 S. 7):