Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Einholung weiterer medizinischer Unterlagen wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. August 2019 ab. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2019.591 vom 16. April 2020 aufgehoben und die Sache wurde zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.