7. Zusammenfassend zeigt sich, dass die Folgen der Sacrumfraktur verheilt sind und der status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 4. Juli 2021 wieder erreicht war (vgl. E. 5.3.3.). Die darüber hinaus geltend gemachte Angst- und Schmerzproblematik steht in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. Dezember 2020 (vgl. E. 6.3.). Nachdem aus der allein massgebenden physischen Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht (vgl. E. 3.), also keine (namhafte) Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen ist, ist der Fallabschluss per 4. Juli 2021 nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.