Bei der Beurteilung der Unfallschwere ist nicht auf die erlittenen Verletzungen abzustellen, sondern es wird nur am objektiv erfassbaren Unfallereignis angeknüpft (vgl. E. 2.2.2.; SVR UR Nr. 34 E.5.3.4, 8C_627/2019). Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem banalen Sturz vom - 10 - 19. Dezember 2020 und der weiterhin beklagten Angst- und Schmerzproblematik rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu verneinen.