6.3. Die Beschwerdeführerin rutschte auf einem nassen Boden aus und stürzte (vgl. E. 3.). Besonderheiten beim Unfallgeschehen gehen aus den Akten nicht hervor und werden von der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Nach dem objektiv erfassbaren Unfallereignis handelt es sich vorliegend somit klarerweise um ein leichtes oder gar banales Ereignis gemäss der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2.; ebenso: Urteil des Bundesgerichts 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 5). Bei der Beurteilung der Unfallschwere ist nicht auf die erlittenen Verletzungen abzustellen, sondern es wird nur am objektiv erfassbaren Unfallereignis angeknüpft (vgl. E. 2.2.2.;