6.2. Beim Unfallereignis vom 19. Dezember 2020 zog sich die Beschwerdeführerin eine Sacrumfraktur zu (vgl. E. 3.). Ein Schleudertrauma, äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule oder ein Schädelhirntrauma stehen nicht zur Diskussion, sodass vorliegend die Psychopraxis (vgl. E. 2.2.) zur Anwendung kommt. Demnach sind nach dem in Erwägung 6.1. Ausgeführten mit Blick auf die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes einzig die physischen Gesundheitsschäden ausschlaggebend.