124 V 90 E. 4b S. 94) rechtfertigen sich daher keine weiteren Abklärungen. Für die weiterhin geltend gemachte Schmerzproblematik, für welche es kein objektivierbares Korrelat gibt, und für die Angstproblematik der Beschwerdeführerin wird im Folgenden eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sein. -9-