Sodann übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden, vorliegend die geltend gemachten Schmerzen, hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2; 8C_58/2017 vom 9. Juli 2017 E. 6.3, jeweils mit Hinweisen).