Den Berichten der behandelnden Ärzte sind keine sinngemäss geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen und der Sachverhalt wurde rechtsgenüglich abgeklärt, u.a. mit einer umfangreichen Bildgebung (VB 12 ff., 55, 76 S. 2). Diese zeigte eine ohne Fehlstellung vollständig konsolidierte Fraktur ohne Einengung der sacralen Nervenwurzeln. Allfällig bestehende Verständnisschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den behandelnden Ärzten vermögen an diesem Befund nichts zu ändern.