Darin hatte die Ärztin ausgeführt, anhand der Anamnese und klinischen Erhebung sehe sie die Schmerzsymptomatik "am ehesten" als Folge des Sturzes (VB 97 S.2). Selbst wenn die Ärztin die Schmerzen überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 19. Dezember 2020 zurückführen würde, was nicht der Fall ist ("am ehesten" genügt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, siehe BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), könnte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, denn dipl. med. F. führt die Schmerzen nicht auf die (ausgeheilte) Fraktur zurück.