Darin verwies er auf die vollständig ausgeheilte Fraktur und die unauffälligen Befunde anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. September 2021 im Universitätsspital C.. Unter Hinweis auf das Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im Take-away der E. (keine schwere körperliche Tätigkeit, maximal zwei Kilogramm) erachtete der Kreisarzt die Beschwerdeführerin in ihrem innegehabten Stellenpensum von 70 % als vollständig arbeitsfähig. Weitere Behandlungen seien unfallbedingt nicht nötig.