2.2.1. Seit BGE 115 V 133 wird zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei Unfällen mit psychisch bedingten Folgeschäden am objektiv erfassbaren Unfallereignis angeknüpft. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf werden die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich.