1. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. Dezember 2020 am 30. Dezember 2020 anerkannt hatte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4), verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 3. März 2022 eine über den 4. Juli 2021 hinausgehende Leistungspflicht (VB 92). Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids zu prüfen.