2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. April 2022: "Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022 zu bestätigen." -3- 2.3. Am 23. Juni 2022 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: