2. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unverzüglich sämtliche Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie die Unfalltaggeldleistungen, rückwirkend ab dem 4. Juli 2021, zu gewähren. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 3. März 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.