1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Dezember 2020 rutschte sie auf einem nassen Boden aus und stürzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte sie ihre Leistungen per 4. Juli 2021 ein. Daran hielt sie nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 3. März 2022 fest. 2. 2.1. Am 4. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: