38 Abs. 1 IVV ist demnach nicht notwendig (E. 3.2.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob es seit der am 4. Juli 2017 verfügten Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung zu einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung (vgl. Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) gekommen ist. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.