5.4. Insgesamt erweist sich der im Abklärungsbericht vom 24. September 2021 bzw. in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ermittelte zeitliche Umfang des Bedarfs an Dritthilfe damit als plausibel. Vor dem Hintergrund, dass die Abklärungsergebnisse detailliert sowie nachvollziehbar begründet wurden und ferner mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben ohne Weiteres vereinbar sind, kann auf weitere Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurden (vgl. Beschwerdeantrag 2), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen), zumal keine klar feststell-