Umstände, welche auf eine im vorliegend massgeblichen Zeitraum bestandene, im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung grössere funktionelle Einschränkung schliessen liessen, werden im Austrittsbericht vom 26. März 2022 nicht umschrieben. Es bestehen damit keine konkreten Hinweise auf eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die asim bzw. der Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vom 13. September 2021. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2022 wäre gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.