Bezüglich des mit Eingabe vom 2. Mai 2022 eingereichten Austrittsberichts der Klinik B. vom 26. März 2022 ist anzumerken, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 und 129 V 167 E. 1 S. 169). Gemäss Austrittsbericht der Klinik B. vom 26. März 2022 befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung der Hausärztin zur "muskuloskelettalen Rehabilitation" vom 2. bis 26. März 2022 in stationärer Behandlung. Dem Austrittsbericht sind keine Pathologien zu entnehmen, welche nicht schon im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden hatten. - 12 -