5.3.2. Nach dem Begutachtungszeitpunkt datierende, fachärztliche Berichte welche gesundheitliche Verschlechterungen somatischer oder psychischer Natur dokumentierten, sind nicht aktenkundig. Bezüglich des mit Eingabe vom 2. Mai 2022 eingereichten Austrittsberichts der Klinik B. vom 26. März 2022 ist anzumerken, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 und 129 V 167 E. 1 S. 169).