des Umstands, dass der psychiatrische Gutachter das psychische Krankheitsbild als leicht einstufte, nicht anzunehmen. Zudem wies dieser darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Kompetenzen und Fähigkeiten erheblich geringer wahrnehme, als sie aus medizinisch-psychiatrischer Sicht einzuschätzen seien, was im Rahmen einer inadäquaten Krankheitsüberzeugung einzuordnen sei (vgl. VB 172 S. 84 ff.). Tatsächlich sei ihr "ein wesentlich aktiverer und selbstverantwortlicherer Lebensstil und Alltagsbewältigung zuzutrauen und zuzumuten" (VB 172 S. 87).