5.2.2. Mit Blick auf die von den Gutachtern festgestellten Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens (E. 4.2.) ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus möglich wäre, die für eine adäquate Ernährung notwendigen Mahlzeiten selbständig zuzubereiten sowie regelmässig einzunehmen. Dass sie dazu aus psychischen Gründen ausserstande wäre, ist angesichts - 11 -