Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es sich dabei um eine erforderliche indirekte Dritthilfe handle. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die "Kürzung" des im Pflegeauftrag der Spitex veranschlagten Zeitaufwands für Reinigungsarbeiten von 65 Minuten auf 40 Minuten sei nicht nachvollziehbar; dies gelte umso mehr, als die Spitexleistungen hausärztlich verordnet worden seien. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass bei der Wäsche und Kleiderpflege das Bügeln nicht angerechnet worden sei (Beschwerde S. 5 f.).