Betreffend Wäsche und Kleiderpflege seien der Beschwerdeführerin das Sortieren, Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche zumutbar. Für das Tragen der Wäsche (in den Keller und wieder zurück) sowie das Waschen und Trocknen der Wäsche sei ein Bedarf an Dritthilfe im Umfang von 10 Minuten anrechenbar (vgl. VB 187 S. 6 f., 204 S. 2). - 10 -