Anrechenbar seien das "wöchentliche Staubsaugen des Sohnes" (bzw. selten anderer Personen) sowie die Reinigung der Badewanne. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die Bodenpflege mit einem Swiffer auszuführen, punktuell zu staubsaugen sowie das Lavabo und das WC zu reinigen. Ferner sei bei der nassen Bodenpflege und beim Beziehen des Bettes Hilfe notwendig. In Bezug auf den Bereich "Reinigungsarbeiten" sei daher ein durchschnittlicher wöchentlicher Zeitaufwand von insgesamt 40 Minuten (30 Minuten [VB 187 S. 6] plus 10 Minuten [VB 204 S. 2]) anzuerkennen. Betreffend Wäsche und Kleiderpflege seien der Beschwerdeführerin das Sortieren, Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche zumutbar.