"Pausen einlegen reich[e] für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht aus" (VB 204 S. 1 f.). Hinsichtlich der notwendigen Dritthilfe bei den Reinigungsarbeiten kam die Abklärungsperson unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils zum Schluss, die Sicherstellung "einer (minimalen) Grundversorgung im Haushalt" sei der Beschwerdeführerin "mehrheitlich alleine zumutbar". Anrechenbar seien das "wöchentliche Staubsaugen des Sohnes" (bzw. selten anderer Personen) sowie die Reinigung der Badewanne.