Im Rahmen der bestehenden Medikation sollten keine Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Verletzungsrisiko ausgeübt werden. Ferner sollten Tätigkeiten mit Schichtbetrieb gemieden werden. Aufgrund der Polyneuropathie seien alle Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Geh-/Stehfähigkeit sowie "absturzgefährdete[.]" Tätigkeiten nicht geeignet (VB 172 S. 15 f.). Diese Beurteilung wurde vom Versicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil VBE.2021.480 vom 15. Juli 2022 als beweiskräftig beurteilt. -9-