Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund von somatisch und psychisch bedingten Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche ihren Leiden angepasste Tätigkeiten. Möglich seien noch körperlich leichte Tätigkeiten "in möglichst Wechselbelastung" (sitzend, gehend, stehend) mit freier Einteilbarkeit der Arbeitshaltungen (ergonomische Arbeitsplatzgestaltung). Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Arbeiten über der Horizontalen sei nur ganz kurz möglich, nicht aber repetitiv oder anhaltend und nicht mit Gewichtsbelastung. Das Heben und Tragen von Lasten solle auf maximal drei Kilogramm beschränkt werden.