gleitung berücksichtigt werde, sei die Beschwerdeführerin auf keine Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen. Zudem anerkannte sie einen Bedarf an dauernder medizinischer und pflegerischer Hilfeleistung (VB 187 S. 4). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung ging sie in der Rubrik "Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens" unter "Hilfebedarf im Haushalt" von einem Bedarf an Dritthilfe bei den Reinigungsarbeiten im zeitlichen Umfang von 30 Minuten und bei der Wäsche und Kleiderpflege von 10 Minuten pro Woche aus (VB 187 S. 6 ff.).