1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2022 aus, die Beschwerdeführerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und bedürfe keiner ständigen Überwachung. Durch die Spitex würden Blutzucker und Blutdruck kontrolliert sowie die Medikamentenabgabe ausgeführt, was jedoch keine Hilfslosigkeit auslöse. Ferner hätten die Abklärungen ergeben, dass eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung seien daher nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 205 S. 1 f.).