2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 bezüglich Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung über Notwendigkeit und Umfang an lebenspraktischer Begleitung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.)."