" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 15. November 2021 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 bezüglich Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung über Notwendigkeit und Umfang an lebenspraktischer Begleitung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.