Am 30. November 2016 hatte sich die Beschwerdeführerin zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Nach einer diesbezüglichen Abklärung an Ort und Stelle am 9. Mai 2017 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.